Satzung des Sportkreises Heidenheim
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Satzung des Sportkreis Heidenheim e.V. vom 22. Oktober 2010
§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr Zweck
Der Verein führt den Namen Sportkreis Heidenheim e. V. im Württembergischen Landessportbund
(WLSB) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen. Er hat seinen Sitz in
Heidenheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe, insbesondere
-
dafür einzustehen, dass allen die Möglichkeit gegeben wird, unter
zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
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den Sport in jeder Beziehung weiter zu entwickeln und die dafür erforderlichen
Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der umfangreicher
und gewichtiger werdenden Freizeit,
-
den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten im
kommunalen und öffentlichen Bereich zu vertreten und die damit
zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten
der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf
Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Sportkreisrat kann aber
bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung
nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 2 Aufgaben
Der Sportkreis ist gemäß § 21 der Satzung des WLSB dessen Kreissportbund
und damit dessen rechtlich selbständige Untergliederung (Zweigverein).
Als regionale Gliederung des WLSB erfüllt der Sportkreis die Aufgaben des WLSB im
Vereinsgebiet, soweit diese in die regionale Kompetenz fallen. Dazu gehören insbesondere
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Behandlung sport- und gesellschaftspolitischer Grundsatzfragen;
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Kontakte zu Sportorganisationen, parlamentarischen, staatlichen und kommunalen Stellen,
Vertretung bei Behörden und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen;
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Medienpolitik, Öffentlichkeitsarbeit;
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Förderung und Pflege der Jugendarbeit;
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Betreuung und Verwaltung des Vermögens und etwaiger Beteiligungen;
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Unterstützung der Mitgliedsorganisationen in überfachlichen Aufgaben der
Sportfachverbände;
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Unterstützung von Maßnahmen für die Talentsuche / Talentförderung
in Abstimmung mit den Sportfachverbänden;
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Förderung des Breiten- und Freizeitsports sowie des gesundheitlichen Sports und des Sports für
Ältere im Zusammenwirken mit den Mitgliedsorganisationen;
-
Maßnahmen zur Umsetzung und Fortschreibung des Frauenförderplans;
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Integration ausländischer Mitbürger/-innen;
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Durchführung dezentraler Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung staatlich
anerkannter lizenzierter Übungsleiter/-innen und von Führungskräften
des Sports im überfachlichen Bereich;
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Beratung beim Bau und der Einrichtung von Sportstätten und bei der Anschaffung
von Sportgeräten;
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Durchführung der Ausschreibung "Deutsches Sportabzeichen" und Verleihung desselben;
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Förderung der Zusammenarbeit von Vereinen mit Schulen, Kindergärten und ähnlichen
Einrichtungen;
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Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamtes;
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sportärztliche Beratung für die Mitglieder.
Der Sportkreis fördert und unterstützt seine Mitgliedsvereine und die ihm
angehörenden Mitgliedsverbände oder Untergliederungen
in allen überfachlichen Fragen. Die sportfachlichen Aufgaben werden ausschließlich
durch die jeweiligen Sportfachverbände oder deren regionale Untergliederungen
erfüllt.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Sportkreis sind die Mitgliedsvereine des WLSB, die ihren Sitz im Gebiet des
Sportkreises haben, Mitgliedsverbände des WLSB oder deren Untergliederungen, deren Sportart
in einem dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverein des WLSB betrieben wird.
Sie erwerben diese Mitgliedschaft automatisch mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im WLSB. Eine
Mitgliedschaft nur im Sportkreis oder nur im WLSB ist ausgeschlossen.
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Die Mitgliedschaft im Sportkreis endet mit dem Wegfall der Mitgliedschaft im WLSB.
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Natürliche Personen können auf Vorschlag des Sportkreispräsidiums zu Ehrenmitgliedern
Sportkreises ohne Stimmrecht ernannt werden. Es entscheidet der Sportkreisrat.
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Der Sportkreis und seine Mitglieder sind berechtigt durch gemäß der Satzung des WLSB gewählte
Delegierte an Landessportbundtagen und an Sitzungen der WLSB-Organe teilzunehmen, Anträge
zur Beschlussfassung einzubringen und bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr
Stimmrecht auszuüben.
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Der Sportkreis kann durch Beschluss des Sportkreistages bei seinen Mitgliedern Umlagen für
gemeinnützige Projekte oder Vorhaben des Sportkreises erheben; die Erhebung von Umlagen
bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes des WLSB. Umlagen sind Zahlungen im Sinne
des § 20 II der WLSB-Satzung.
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Der Sportkreis erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
§ 4 Sportkreis und WLSB
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Der Sportkreis ist verpflichtet sich den Satzungen und Ordnungen des WLSB zu
unterwerfen und Entscheidungen und Beschlüsse der WLSB-Organe auszuführen;
alle finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten dem WLSB gegenüber zu
erfüllen.
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Die Satzung des Sportkreises darf der Satzung des WLSB nicht entgegenstehen; die Satzung
sowie jede Änderung bedarf der Zustimmung des WLSB.
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Der Sportkreis hat die beauftragten Vertreter des WLSB-Präsidiums an ihren Sportkreistagen und
Sitzungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen;
dem Präsidium des WLSB oder von ihm beauftragten Personen Einblick in die Akten und
Geschäftsbücher zu geben.
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Der Sportkreis wird Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im WLSB mit diesem erwachsen, dem
Präsidium des WLSB oder – sofern ein Ehrenrat gebildet ist – diesem zur Schlichtung unterbreiten
und den Schlichtungsspruch akzeptieren.
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Die Ausgliederung des Sportkreises aus dem WLSB stellt eine Änderung des Vereinszweckes des
Sportkreises dar.
§ 5 Organe des Sportkreises
Organe des Sportkreises sind:
- Der Sportkreistag
- Der Sportkreisrat
- Das Sportkreispräsidium
§ 6 Mitgliederversammlung (Sportkreistag)
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Der Sportkreistag ist die Versammlung der VertreterInnen der Mitgliedsvereine, der dem
Sportkreis angehörenden Mitgliedsverbände oder ihrer Untergliederungen und des
Sportkreisrates. Er wird alle vier Jahre, mindestens 6 Wochen vor dem
Landessportbundtag bei dem regelmäßige Wahlen sind, ausgerichtet.
Auf den Sportkreistagen werden die Delegierten der Sportkreise für den Landessportbundtag
sowie die Bewerber/-innen für die Vertreter/-innen in der Vollversammlung der
Sportkreise und Mitgliedsvereine gewählt. Zu den Delegierten ist zusätzlich mindestens
ein Drittel der Zahl dieser Delegierten als Ersatzdelegierte zu wählen.
Der Sportkreistag ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat
vorher durch Veröffentlichung im offiziellen Verbandsorgan des WLSB; dabei ist die Tagesordnung
bekannt zu geben.
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Aufgaben des Sportkreistages sind insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Sportkreisrates
- Wahlen oder Bestätigungen der Organe nach § 5, Ziff. 2 und 3
- Beschlussfassung über Umlagen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Ehrungen.
-
-
Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem Sportkreistag beim Sportkreis
eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Sportkreistag mit einfacher
Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf
der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind.
Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Sportkreises können als
Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
Ein außerordentlicher Sportkreistag findet statt, wenn das Sportkreispräsidium die Einberufung für
erforderlich hält oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Stimmen
der auf dem Sportkreistag stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen
Sportkreistages sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Sportkreistage
entsprechend. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen, die Frist für die Einreichung von Anträgen
1 Woche.
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Stimmberechtigt auf dem Sportkreistag sind:
-
die Mitglieder des Sportkreisrates mit je einer nicht übertragbaren
Stimme;
-
die von den Mitgliedsvereinen entsandten Delegierten; jeder Mitgliedsverein
hat für je 500 angefangene Einzelmitglieder über 14 Jahre eine Stimme;
-
die Delegierten der Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen; jeder
Mitgliedsverband oder jede Untergliederung hat mindestens eine Stimme.
Mitgliedsverbände oder Untergliederungen mit mehr als 3.000 Mitgliedern
im Sportkreis haben je 3 Stimmen, mit mehr als 5.000 Mitgliedern je 5 Stimmen,
mit mehr als 20.000 Mitgliedern je 10 Stimmen.
Jeder/jede Delegierte kann bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen;
Mitglieder des Sportkreisrates können nicht gleichzeitig Delegierte sein.
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Der Sportkreistag fasst seine Beschlüsse - soweit in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich
offen. Im Einzelfall kann eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.
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Für die Durchführung von Wahlen gilt:
-
steht für ein Amt nur ein Kandidat/-in zur Wahl, so ist er/sie
gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält; wenn nicht, ist über einen neuen Wahlvorschlag abzustimmen.
-
Stehen mehrere Kandidaten/-innen zur Wahl, ist derjenige/diejenige
gewählt, der/die mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
-
Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten/Kandidatinnen erreicht,
so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, gewählt ist
der/die Bewerber/-in, der/die die meisten Stimmen erhält. Stellt sich
für die Stichwahl nur noch ein Kandidat/eine Kandidatin zur
Verfügung, ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Führt weder die
Stichwahl noch die Abstimmung über einen weiteren Wahlvorschlag nach
Abs. 1 dieser Bestimmung zu einem Wahlergebnis, so ist der
Sportkreisrat berechtigt, das Amt nach Mehrheitsbeschluss zu
besetzen.
-
Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn zwei oder
mehr Kandidaten/Kandidatinnen sich um ein Amt bewerben. Bei nur einem
Bewerber/einer Bewerberin wird grundsätzlich offen durch Handzeichen
gewählt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt und von 10 Stimmen
unterstützt, ist geheim und schriftlich zu wählen.
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Ein Bewerber/eine Bewerberin kann nur gewählt werden, wenn er/sie
schriftlich oder persönlich vor dem Sportkreistag vor der Durchführung
des Wahlverfahrens erklärt, das Amt im Falle der Wahl zu übernehmen.
-
Wahlen erfolgen auf die Dauer von vier Jahren, mindestens jedoch bis zu Neuwahlen.
-
Diese Regelungen gelten auch für Beschlussfassungen und Wahlen der anderen
Organe.
Die Beschlüsse des Sportkreistages sind zu protokollieren und von zwei
vertretungsberechtigten Mitgliedern des Sportkreispräsidiums zu unterzeichnen.
§ 7 Sportkreisrat
Der Sportkreisrat setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Sportkreispräsidiums
- drei Vertretern/Vertreterinnen der Mitgliedsvereine
-
drei Vertretern/Vertreterinnen der Mitgliedsverbände bzw. deren
Untergliederungen
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Sportkreisjugend
- dem Referenten/der Referentin für das Deutsche Sportabzeichen
- der Sportkreisärztin/dem Sportkreisarzt
- sowie bis zu fünf weiteren Beisitzern mit besonderen Aufgaben
Der Sportkreisrat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
Ihm obliegen die Entscheidungen, für die weder der Sportkreistag noch
das Sportkreispräsidium zuständig sind.
Die Sitzungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen und geleitet.
Der Sportkreisrat kann dem Sportkreispräsidium oder einzelnen Sportkreisratsmitgliedern die
Durchführung bestimmter Aufgaben übertragen oder zur Erledigung einzelner Aufgaben
Kommissionen bilden.
Scheidet ein Mitglied des Sportkreisrates vor dem nächsten Sportkreistag aus, wählt der
Sportkreisrat das neue Mitglied auf die verbliebene Wahlzeit gemäß den Regelungen in § 6
Ziffer 6.
§ 8 Sportkreispräsidium
Dem Sportkreispräsidium gehören an
- der Präsident/die Präsidentin des Sportkreises,
-
drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, davon einer/eine als
Vertreter/Vertreterin der Sportfachverbände und eine/einer als
Vertreter/Vertreterin der Mitgliedsvereine
- der Finanzreferent/die Finanzreferentin
- der Sportkreisjugendleiter/die Sportkreisjugendleiterin
- die Vertreterin der Kommission "Frau im Sport" (Frauenreferentin)
Die Vorstandsmitglieder Ziff. 3-5 können gleichzeitig gleichzeitig Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
sein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des engeren Sportkreispräsidiums.
Diesem gehören an:
- der Präsident/die Präsidentin des Sportkreises,
- die drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen.
Der Präsident/die Präsidentin ist alleinvertretungsberechtigt, ansonsten vertreten jeweils
zwei Mitglieder des engeren Präsidiums gemeinsam den Sportkreis.
Im Innenverhältnis sind die anderen Mitglieder des engeren Sportkreispräsidiums nur zur
Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist.
Der Sportkreisvorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Sportkreises.
§ 9 Arbeitsgemeinschaft der Mitgliedsverbände
Die Vorsitzenden oder Vertreter/Vertreterinnen der dem Sportkreis
angehörenden Mitgliedsverbände oder Untergliederungen von
Mitgliedsverbänden gehören der Arbeitsgemeinschaft der
Mitgliedsverbände an.
Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es insbesondere den Vertreter/die
Vertreterinnen der Mitgliedsverbände in den Organen des Sportkreises
zu wählen und zur Wahl vorzuschlagen.
Die Arbeitsgemeinschaft wählt in eigener Zuständigkeit ihren
Vorsitzenden/ihre Vorsitzende und einen stellvertretenden/eine
stellvertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende oder bei Verhinderung
der/die Stellvertreter laden zu den Sitzungen ein.
§ 10 Sportkreisjugend
Die Sportkreisjugend ist eine Untergliederung des Sportkreises.
Die Jugendarbeit im Sportkreis obliegt der Sportkreisjugend gemäß einer vom Sportkreisjugendtag
beschlossenen Jugendordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Sportkreisrates. Die
Jugendordnung der Sportkreisjugend darf weder der Jugendordnung der Württembergischen
Sportjugend im WLSB noch der Satzung des Sportkreises entgegenstehen. Die Sportkreisjugend ist
verpflichtet, Entscheidungen und Beschlüsse der Württembergischen Sportjugend zu befolgen. Der
Sportkreisjugendleiter wird durch den Sportkreisjugendtag gewählt; er bedarf der Bestätigung des
Sportkreisrates.
§ 11 Frau im Sport
Es wird eine Kommission "Frau im Sport" gebildet. Vorsitzende der Kommission
ist die vom Sportkreistag gewählte Frauenreferentin. Die anderen
Mitglieder der Kommission werden vom Sportkreisrat eingesetzt.
Aufgabe der Kommission "Frau im Sport" ist es, insbesondere den
Frauenförderplan des WLSB im Sportkreis zu realisieren.
§ 12 Finanzen
Die Finanzierung der vom WLSB übertragenen Aufgaben erfolgt durch diesen.
Darüber hinaus ist eine Mittelbeschaffung bei Bund, Land, Landkreis, Städten und
Kommunen, sowie sonstigen Institutionen und Einrichtungen möglich.
Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des/ der
Finanzreferenten/Finanzreferentin. Sie unterliegt der Prüfung durch KassenprüferInnen, die vom
Sportkreistag zu wählen sind.
§ 13 Sportkreisverwaltung
Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Unterstützung der
ehrenamtlich Tätigen kann der Sportkreis eine Geschäftsstelle
einrichten.
Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erfolgt auf der
Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes und bedarf eines Beschlusses des
Sportkreisrates.
§ 14 Kassenprüfer
Der Sportkreistag wählt zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem
Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Die
Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch
prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und
hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln
müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer
Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres
stattfinden.
§ 15 Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung kann nur auf Sportkreistagen beschlossen werden bei deren Einberufung
die Beschlussfassung angekündigt ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Eine Satzungsänderung wird erst dann wirksam, wenn sie die
Genehmigung des WLSB erhalten hat.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Sportkreises kann nur in einem Sportkreistag beschlossen werden, bei dessen
Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist.
Dabei bedarf der Beschluss über die Auflösung eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt der Sportkreistag zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben.
Bei Auflösung (oder Aufhebung) des Sportkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Sportkreises an den Württembergischen Landessportbund,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicher Zwecke
zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. An der bisherigen
Mitgliedschaft im Sportkreis tritt keine Änderung ein.
Die geänderte Satzung wurde am 22. Oktober 2010 beim Sportkreistag in Giengen an der Brenz
einstimmig verabschiedet. Sie ersetzt die Ausgabe vom 29. Februar 2008.
Quelle: www.sportkreis-hdh.de -
Stand: 23.01.2021, 05.28 Uhr -
Alle Angaben ohne Gewähr.